Zurück

Home

Seite drucken

Seite verlassen

 
 

 

 

 

AGB Containerdienst  

 
 
 
 

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst
 
1. Vertragsabschluß, Geltung der AGB
a) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Gerhard Sczakiel, Inh. Thorsten Sczakiel Entsorgungsfachbetrieb (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
b) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich bestätigt werden.
 
2. Leistungsumfang
a) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sortieranlage oder dergleichen).
b) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
 
3. Termine, Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
b) Abweichungen bis zu 3 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt für die Bereitstellung bzw. Abholung des Containers gelten als unwesentlich und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
c) Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind, auf die die Parteien keinen Einfluß haben und die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und mit zumutbarem Aufwand auch nicht abgewendet werden konnten und die Liefer- und Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich machen, wie z. B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, entbinden den Auftragnehmer von Liefer- und Leistungspflicht, solange sie andauern. Der Auftraggeber kann daraus keine Rechte herleiten.
d) Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung bzw. Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
e) Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
 
4. Zufahrten und Aufstellplatz
a) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit Lastkraftwagen vorbereitet ist. Für Schäden, die an der Zufahrt oder am Aufstellplatz des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.
b) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht-öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
c) Für Schäden am Lkw oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
 
5. Sicherung des Containers
a) Für die eventuell erforderliche Absicherung des Containers durch Absperrung, Beleuchtung oder andere rot-weiße Warneinrichtungen im Sinne der StVO ist der Auftraggeber verantwortlich.
b) Bei Aufstellung des Containers in öffentlichem Verkehrsraum hat der Auftraggeber vor Anlieferung des Containers eine behördliche Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen einzuholen.
c) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.
 
6. Beladung des Containers
a) Der Container darf nur bis zur Höhe des oberen Randes und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts beladen werden.
b) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingeladen werden. Die Befüllung mit gefährlichen Abfällen ist nicht gestattet. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
c) Der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter hat auf Verlangen vom Auftragnehmer nachvollziehbare Angaben zum Containerinhalt zu machen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Deklaration und Einstufung der Abfälle.
d) Wird der Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht angenommen werden, wird der Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Entsorgungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung des Containers erst später herausstellt. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz verlangen.
e) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container nicht unkontrolliert befüllt wird. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingeladen werden, auch wenn dies ohne Wissen des Auftraggebers durch Dritte geschieht.
f) Für Schäden, die dem Auftragnehmer durch Nichtbeachtung der Belade-vorschriften entstehen, einschließlich zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle, haftet der Auftraggeber.
 
7. Abholung des Containers
a) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber das Erbringen der auf dem Auftrag/Lieferschein ausgewiesenen Leistung. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung des Containers weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt die Leistung als erbracht.
b) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
c) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
 
8. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise sind Bruttopreise.
b) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu begleichen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
c) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Bei Verzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu erbringen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuß nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
d) Notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung des Containers, wie z. B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Sortierkosten, Wiegegebühren, Verkehrsabgaben und Verwaltungsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
e) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Entschädigung von 50,00 Euro netto berechnet.
 
9. Haftung und Gewährleistung
a) Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden.
b) Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Erfüllungsgehilfen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient.
c) Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
d) Der Ersatz von mittelbaren Schäden wie Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.
 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
c) Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des gesetzlich Möglichen der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
 
Stand: 15.08.2011
 
 
Zurück
 

 

 
 
 

 
© 2001-2024 Sczakiel