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Allgemeine Geschäftsbedingungen Containerdienst
1. Vertragsabschluß, Geltung der AGB
a) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt)
und der Firma Gerhard Sczakiel, Inh. Thorsten Sczakiel Entsorgungsfachbetrieb (nachfolgend
Auftragnehmer genannt) geschlossen.
b) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den
nachfolgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und
Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall
schriftlich bestätigt werden.
2. Leistungsumfang
a) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die
Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des
gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle
(Deponie, Verbrennungsanlage, Sortieranlage oder dergleichen).
b) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der
anzufahrenden Abladestelle.
3. Termine, Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
b) Abweichungen bis zu 3 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt für die Bereitstellung bzw. Abholung
des Containers gelten als unwesentlich und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche
gegen den Auftragnehmer.
c) Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind,
auf die die Parteien keinen Einfluß haben und die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht
vorhersehbar waren und mit zumutbarem Aufwand auch nicht abgewendet werden konnten und die
Liefer- und Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich machen,
wie z. B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und
Transportbehinderungen, entbinden den Auftragnehmer von Liefer- und Leistungspflicht, solange
sie andauern. Der Auftraggeber kann daraus keine Rechte herleiten.
d) Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen
Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition die Bereitstellung bzw. Abholung des Containers
innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
e) Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
4. Zufahrten und Aufstellplatz
a) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container
bereitzustellen. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet,
wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit Lastkraftwagen vorbereitet ist.
Für Schäden, die an der Zufahrt oder am Aufstellplatz des Containers entstehen, haftet der
Auftraggeber.
b) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht-öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber
dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme
eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
c) Für Schäden am Lkw oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der
Auftraggeber.
5. Sicherung des Containers
a) Für die eventuell erforderliche Absicherung des Containers durch Absperrung, Beleuchtung oder
andere rot-weiße Warneinrichtungen im Sinne der StVO ist der Auftraggeber verantwortlich.
b) Bei Aufstellung des Containers in öffentlichem Verkehrsraum hat der Auftraggeber vor Anlieferung
des Containers eine behördliche Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen einzuholen.
c) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer
für den daraus entstehenden Schaden.
6. Beladung des Containers
a) Der Container darf nur bis zur Höhe des oberen Randes und im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts
beladen werden.
b) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten
eingeladen werden. Die Befüllung mit gefährlichen Abfällen ist nicht gestattet. Als solche Abfälle
gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
c) Der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter hat auf Verlangen vom Auftragnehmer nachvollziehbare
Angaben zum Containerinhalt zu machen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers berät der
Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen Deklaration und Einstufung der
Abfälle.
d) Wird der Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der
Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von
der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht angenommen werden, wird der Auftraggeber
darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen.
Für die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen
innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
den Transport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen,
sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten
Entsorgungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung
des Containers erst später herausstellt. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser
Maßnahmen Ersatz verlangen.
e) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der
Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container nicht unkontrolliert befüllt wird.
Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den
Container eingeladen werden, auch wenn dies ohne Wissen des Auftraggebers durch Dritte geschieht.
f) Für Schäden, die dem Auftragnehmer durch Nichtbeachtung der Belade-vorschriften entstehen,
einschließlich zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle, haftet der
Auftraggeber.
7. Abholung des Containers
a) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber das Erbringen der auf dem Auftrag/Lieferschein
ausgewiesenen Leistung. Fehlt die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder
Abholung des Containers weder der Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend sind, so gilt
die Leistung als erbracht.
b) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Entstehen bei der Abholung
des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere
Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
c) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des
Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise sind Bruttopreise.
b) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 30 Tage nach Rechnungserhalt
ohne jeden Abzug zu begleichen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
c) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gerät der
Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offen stehenden Rechnungen
des Auftraggebers beim Auftragnehmer sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel
noch nicht abgelaufen wäre. Bei Verzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu erbringen. Leistet der Auftraggeber den
angeforderten Vorschuß nicht fristgerecht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
d) Notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung des Containers, wie z. B.
Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Sortierkosten, Wiegegebühren, Verkehrsabgaben und
Verwaltungsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
e) Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für
Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Entschädigung von 50,00 Euro
netto berechnet.
9. Haftung und Gewährleistung
a) Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen
Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden.
b) Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die
Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Erfüllungsgehilfen, deren er sich bei der Ausführung des Auftrags bedient.
c) Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine
Mitarbeiter bzw. Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
d) Der Ersatz von mittelbaren Schäden wie Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener
Gewinn ist ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
c) Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt
nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des gesetzlich Möglichen der unwirksamen Klausel am
nächsten kommt.
Stand: 15.08.2011
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